Allgemeine Vorschriften über die Instandhaltung der Land- und Heerstraßen, Wege, Stege, Brücken und Dämme und über die Benutzung der öffentlichen Wege und Landstraßen durch Fuhrwerk; Regulierung des Kieler Wegewesens; Erhebung des Wege- und Brückengeldes auf den Chausseen; Befreiung der im öffentlichen Dienste beförderten Personen sowie der Dienstfuhren von Erlegung des Chausseegeldes